Wehrpflichtige- und Zivildienstleistende
Durch den Bund besteht während des Wehr- und Zivildienstes ein Anspruch auf freie Heilfürsorge. Ebenfalls werden während dieser Zeit die Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung ersetzt. Die vollen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung werden für unterhaltsberechtigte Familienangehörige übernommen. Eine Ausnahme bilden: Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten, erhalten Dienstbezüge. Geltend gemacht werden können die Ansprüche bei der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.