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Wechsel von GKV zur PKV

 

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht mehr vor, so endet im Allgemeinen die Versicherungspflicht (§5 Sozialgesetzbuch SGB V). Mit Ablauf des Kalenderjahres, endet die Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern bei denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, sofern das Entgelt auch die für das nächste Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (§6 (4) SGB V). Das Mitglied muss von der Krankasse über die Austrittsmöglichkeit informiert werden. Nur wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklärt endet auch die Mitgliedschaft. Ansonsten setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei das die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Monat der Austrittserklärung, endet die freiwillige Mitgliedschaft.