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Versicherungspflicht bei Studenten

 

Laut §5 (1) Nr. SGB V  tritt mit Aufnahme eines Studiums Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein.
Ausnahme: In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht generell Versicherungsfreiheit (z.B. für Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze usw.) oder es besteht bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Versicherungspflicht (z.B. als Arbeitnehmer oder als Rentenempfänger). So lange der Student allerdings Anspruch auf Familienkrankenhilfe hat (§10 SGB V) tritt keine Versicherungspflicht ein.
Mit einem Studium wird die wissenschaftliche Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Fachschulen bezeichnet. Der Besuch von Akademien  (soweit dies keine Hochschulen sind), Berufsschulen, Colleges, Fachschulen usw. werden nicht als Studium bezeichnet. Auch Gasthörer an Hochschulen werden nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Mit dem Beginn des Semesters, frühestens aber am Tag der Einschreibung an der Hochschule beginnt die Versicherungspflicht. Meldet sich der Student an der Hochschule zurück, so beginnt die Versicherungspflicht erneut. So setzt sich die Versicherungspflicht bis zum Ende des Studiums fort. Treten vorher andere Vorschriften der Versicherungspflicht ein, so endet die Versicherungspflicht für Studenten zu einem früheren Zeitpunkt. Mit Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet die studentische Krankenversicherungspflicht regulär. Allerdings besteht für Studenten auch die Möglichkeit  sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien zu lassen.