Versicherungsfreie Person
Jeweils am 31.12 scheiden alle Arbeitnehmer aus der Krankenversicherungspflicht aus, welche mit ihrem Jahresarbeitsentgelt (Summe aus Lohn, Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Sachbezüge, Rufbereitschaft sowie vermögenswirksame Leistungen) die Jahresarbeitsgrenze überschritten haben und das Gehalt die Jahresarbeitsgrenze auch im folgenden Jahr überschreitet ($6 Abs. 4 SGB V). Für die Beendigung der Mitgliedschaft muss das Mitglied nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt erklären (§190 Abs. 3 SGB V). Unterjährig endet die Versicherungspflicht bei einem Arbeitswechsel mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze. Weiterhin gehören zu den versicherungsfreien:
- Personen Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des Bundes, Länder, Gemeinden; Anstalten, Stiftungen und andere, allerdings muss Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, Beihilfe oder freie Heilfürsorge bestehen
- Studenten die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- an privat genehmigten Fachschulen unterrichtende Lehrer, wenn Beihilfenanspruch besteht
- Satzungsmäßige Mitglieder, wenn sie aus überwiegend religiösen Beweggründen mit einer gemeinnützigen Tätigkeit zu tun haben.
- Geistliche, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe besteht
- Selbstständige
- Geringfügig Beschäftigte
In der Krankenversicherung haben versicherungsfreie Personen im Gegensatz zu den Versicherungspflichtigen die Wahl zwischen Privater oder Gesetzlicher Krankenversicherung.