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Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

 

Wird der Erziehungsurlaub von Müttern oder Vätern in Anspruch genommen, so erlaubt das Bundeserziehungsgesetz eine Teilzeitbeschäftigung während dieses Erziehungsurlaubs. Die regelmäßige Teilzeitbeschäftigung darf zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegen. Weiterhin muss der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte haben und es muss mindestens eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten vorliegen.  Mindestens acht Wochen vor Arbeitsbeginn muss der Anspruch auf Teilzeitarbeit schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Von der Versicherungspflicht befreien lassen können sich die Arbeitnehmer, welche während des Erziehungsurlaubes einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden. In der Privaten Krankenversicherung können sich Teilzeitbeschäftigte unabhängig vom Erziehungsurlaub von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

  • mindestens 5 Jahre darf der Arbeitnehmer wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein, die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Betriebes oder weniger herabgesetzt werden.
  • Erfolgt diese Änderung der Arbeitszeit aufgrund eines Wechsels zu einem andren Arbeitgeber besteht ebenfalls Befreiungsmöglichkeit
  • Einen Zuschuss  zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten von der Versicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte  vom Arbeitgeber, innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Befreiungsantrag gestellt werden.