Subsidiarität
Beim Zusammentreffen von mehreren Leistungsträgern bestimmt die Subsidiarität die Reihenfolge der Inanspruchnahme. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, erst die Leistungen des anderweitigen Versicherungsgebers in Anspruch zu nehmen, wenn im Vertrag eine Subsidiarität vereinbart wurde. Im §5 Abs. 3 MB/KK der Privaten Krankenversicherung ist eine Subsidiarität vereinbart. Bestehen Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Unfallversicherung oder der Gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist ein Leistungsanspruch für nur die Aufwendungen gegeben, welche trotz den gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Die Leistungsansprüche auf Krankenhaustagegeld des Versicherungsnehmers sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ein entsprechender Abzug kann vom Versicherungsgeber vorgenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Leistungen der genannten Kostenträger nicht in Anspruch nimmt.