Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht kann in Anspruch genommen werden, wenn die Private oder die Gesetzliche Krankenversicherung eine Beitragserhöhung durchgeführt haben. In der Privaten Krankenversicherung muss bis zum Inkrafttreten der Beitragserhöhung die Kündigung beim jeweiligen Versicherer eingegangen sein. Auch Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung können nach einer Beitragserhöhung außerordentlich kündigen. Hier muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung bzw. bei Leistungsänderung bis zum Ende des darauf folgenden eingegangen sein.