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Sammelinkassoverträge

 

Zieht der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter, welche bei ein und demselben Versicherungsunternehmen versichert sind ein und führt diese geschlossen ab, so spricht man von Sammelinkassoverträgen. Die Beiträge von den Bezügen werden in der Regel einbehalten, ähnlich dem Einzugsverfahren der Sozialversicherung. Für einen Sammelinkassovertrag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Arbeitgeber muss der Vertragspartner sein
  • in einer Firma müssen mindestens 50 Vertrüge vorliegen
  • jede einzelne Person ist Versicherungsnehmer
  • der Gesamtbeitrag wird vom Unternehmen in einer Summe überwiesen oder auf Abruf bereitgestellt

Für Sammelinkassoverträge wird in der Regel ein Beitragsnachlass eingeräumt. Ebenfalls versichern lassen können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung.