Rückdatierung
Eine Rückdatierung ist das Zurückverlegen des technischen Versicherungsbeginns. Eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns ist allerdings um höchstens zwei Monate unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- bei einem Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, bzw. der freien Hilfsorganisation unter der Voraussetzung eines Abschlusses einer Krankheitskostenvollversicherung im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung (§3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT)
- bei der Mitversicherung von Neugeborenen ab der Geburt bzw. bei der Adoption eines Kindes (§§ MB/KT)
- Mitversicherung des Ehegatten nach einer Eheschließung (Ehegattennachversicherung)