Rehabilitation
Für die Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig, da diese Maßnahmen der Wiederherstellung des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes dienen. Die Leistungen werden von den Rentenversicherungsträgern übernommen, während die gesetzlichen Krankassen hier überwiegend die Aufgabe der Verwaltung übernimmt. Da eine Anschlussheilbehandlung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme darstellt, muss sie sich direkt an die Behandlung im Krankenhaus anschließen. Die privaten Krankenversicherungen stellen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung, wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Da die Anschlussheilbehandlungen in der Regel in so genannten "gemischten Krankenanstalten" stattfinden, so ist zu beachten dass für die auf keinen Fall eine Leistungspflicht besteht. So ist vom Versicherungsgeber eine schriftliche Leistungszusage vor dem Aufenthalt in einer gemischten Krankenanstalt einzuholen. Sonst besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.