Mitversicherung nach Eheschließung
In der Privaten Krankenversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung der versicherungspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen. Wird vom Versicherungsnehmer die Mitversicherung des Ehepartners innerhalb von zwei Monaten nach Eheschließung beantragt, so entfällt die allgemeine Wartezeit. Hierfür ist aber Voraussetzung dass ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt wird und der Versicherungsnehmer bereits seit drei Monaten bei dem Versicherungsgeber versichert ist. In der Gesetzlichen Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte in die Familienversicherung aufgenommen werden.