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Materieller Versicherungsbeginn

 

Die Leistungspflicht der Versicherung beginnt mit dem materiellen Versicherungsbeginn. Das bedeutet falls Wartezeiten eingehalten werden müssen, beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsgebers mit Ablauf der Wartezeit. In Paragraph 2 MB/KK 94 bzw. MB/KT 94 ist der materielle Versicherungsbeginn der privaten Krankenversicherung geregelt. So ist in der Privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu anderen Versicherungssparten der Versicherungsschutz nicht an die Einlösung des Versicherungsscheines gebunden. Denn eine Einlösungsklausel oder eine erweiterte Einlöseklausel ist nicht existent. Der Versicherungsgeber kann bei Nichteinlösen der Erstprämie den Rücktritt innerhalb von drei Monaten erklären. Somit verfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.