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Kündigung durch den Versicherungsnehmer

 

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in der Regel zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung gilt als eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Bei der Kündigung wird zwischen ordentlichem und außerordentlichem Kündigungsrecht unterschieden. Die Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Von dem außerordentlichem Kündigungsrecht kann der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung Gebrauch machen. Das bedeutet, die Versicherung kann bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung gekündigt werden. Eine Kündigung kann rechtswirksam nur vom Versicherungsnehmer oder von einem Bevollmächtigten bei gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochen werden. Eine Mindestlaufzeit von drei Jahren muss bei der Krankheitskostenvoll- und Krankenhaustagegeldversicherung eingehalten werden. Eine einjährige Mindestlaufzeit ist einzuhalten bei der Krankentagegeldversicherung und der Pflegeversicherung.