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Haushaltsbegleitgesetz 1984

 

Das Haushaltsbegleitgesetz von 1984 hat auf die Gesetzliche sowie Private Krankenversicherung verschiedene Auswirkungen.
So führte das Gesetz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu einer erhöhten Beitragspflicht von Einmalzahlungen. Hierunter fällt zum Beispiel das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Bei dem Krankengeld gab es von den Krankenkassen eine Kürzung von 13,7%. Von diesem Betrag werden als Arbeitnehmerbeitrag 9,6% zur gesetzlichen Rentenversicherung, 3,25% zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und 0,85%zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Ein Beitragszuschlag von 0,25% wurde am 1. Januar 2005 für Kinderlose eingeführt, dadurch erhöht sich der Arbeitnehmeranteil für Kinderlose auf 1,1%. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind alle Personen, welche das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind. Von der Krankenkasse werden die Beiträge in gleicher Höhe überwiesen. Bei der Rentenversicherung werden die zurückgelegten Zeiten wie Anrechnungszeiten gewertet, trotz der Zahlung während der Zeit des Krankengeldbezuges.
Trotz des Haushaltbegleitgesetzes 1984 bleibt in der Privaten Krankenversicherung im Krankheitsfall das Tagegeld für versicherte Arbeitnehmer ungekürzt. Allerdings sollte beim Rentenversicherungsträger erfragt werden, ob sich eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der sechswöchigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung lohnt. Von dem Privaten Krankenversicherung Verband werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Umlageverfahren in voller Höhe während der Dauer der Tagegeldzahlung übernommen.