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Grundlagen der freien Heilfürsorge

 

Eine freie Heilfürsorge bzw. eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung steht Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamten, Berufsoldaten und Soldaten auf Zeit zu. Wehrpflichtige erhalten für die Zeit des Wehrdienstes die gleichen Leistungen, Soldaten mit einer Wehrdienstbeschädigung erhalten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, wenn diese günstiger ausfallen. Das Subsidiaritätsprinzip regelt, dass der Anspruch auf freie Heilfürsorge Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen hat. Aufwendungen welche über freie Heilfürsorge hinausgehen sind im Rahmen der Beihilfevorschrift beihilfefähig. Unberührt bleibt durch die freie Heilfürsorge für den Beamten bzw. Soldaten die Beihilfeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Solange bei Soldaten der Anspruch auf Besoldung besteht erhält er unentgeltlicher truppenärztliche Behandlung, demzufolge eine freie Heilfürsorge. Sollten diese Leistungen aber nicht in Anspruch genommen werden, so werden Aufwendungen für Krankheitskosten nicht erstattet, ausgenommen sind Aufwendungen für einen Notfall. Der Soldat befindet sich trotzdem weiterhin unter truppenärztlicher/truppenzahnärztlicherÜberwachung. Der Soldat ist verpflichtet auf Verlangen Befunde des behandelnden Arztes vorzulegen. Mit Beendigung der Dienstzeit endet der Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dann folgt der Anspruch auf Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes.