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Gebührenordnung für Heilpraktiker

 

Auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 ist der Heilpraktiker ein Heilkundiger, welcher ohne als Arzt bestallt zu sein, die Erlaubnis hat für die Ausübung der Heilkunde. Nach §1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes ist unter Heilkunde die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden bei Menschen zu verstehen. Bei den Heilpraktikern werden keine Mindest- oder Höchstumsätze festgelegt. Hier sind die üblichen Gebührensätze für Heilpraktiker gültig. Das heißt bei dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebH) handelt es sich nicht um eine Gebührenfestlegung. Sofern zwischen Patient und Heilpraktiker keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, so kann der Heilpraktiker davon ausgehen das die in dem GebH festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden. Somit ist das GebH nicht bindend für die Heilpraktiker im Gegensatz zu der GOÄ oder der GOZ. Von den Krankenversicherungen wird das Gebührenverzeichnis als Richtlinie bei der Erstattung der Kosten für den Heilpraktiker verwendet. Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden Behandlungen beim Heilpraktiker nicht erstattet.