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Freigabe

 

Als Freigabe bezeichnet man wenn der erste Versicherungsgeber beim zweiten Versicherungsgeber eine Freigabe eines gleichwertigen Vertrages bewirkt. Solch eine Freigabe kann gestellt werden:

  • wenn der erste Versicherungsvertrag noch keine drei Jahre besteht,
  • der Freigabeantrag kann auf Grund unlauteren Wettbewerbes gestellt werden, das bedeutet der Versicherungsnehmer muss auf mögliche Nachteile welche durch einen Versicherungswechsel entstehen, hingewiesen werden
  • wenn der erste Versicherungsvertrag schon drei Jahre oder länger besteht

Ein Freigabeantrag kann ganz unabhängig von der Sach- und Rechtslage gestellt werden. Grundsätzlich aber gilt, sobald ein Freigabeantrag gestellt worden ist, darf der Versicherungsgeber der zweiten Versicherung nicht noch einmal, bezogen auf den gleichwertigen Versicherungsschutz, mit dem Versicherungsnehmer in Kontakt treten.