Folgebeitrag
Alle Beiträge welche dem Erstbeitrag folgen, sind so genannte Folgebeiträge, ferner jeder Erhöhungs- und Mehrbeitrag auf Grund einer Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die Fälligkeit der Folgebeiträge liegt in der Regel am 1. eines jeden Monats. Bei nicht fristgerechter Zahlung, erhält der Versicherungsnehmer eine schriftliche Mahnung. Damit kann vom Versicherungsgeber eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt werden, diese Regelung beruht auf §39 VVG. Wird vom Versicherungsnehmer wiederum nicht fristgerecht gezahlt, so befindet dieser sich im qualifizierten Zahlungsverzug, welcher Rechtsfolgen nach sich zieht.