Einkünfte (Pflegeversicherung)
In der Privaten Krankenversicherung sind für die Einstufung der Beiträge von Ehegatten und Kindern die jeweiligen Einkünfte ausschlaggebend. Steht zur Berechnung kein stabiles Einkommen zur Verfügung, so wird in der Regel das durchschnittliche monatliche Einkommen berücksichtigt. Demzufolge wird das Gesamtjahreseinkommen auf den Monat umgerechnet. So besteht durchaus die Möglichkeit dass die zum Maßstab gesetzte Einkommensgrenze ab Jahresbeginnüberschritten wird. Für das Gesamteinkommen wird die Summe der Einkünfte gebildet, welche hauptsächlich das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen umfasst. Der Altersentlastungsbeitrag, der Kinderfreibetrag, die Sonderausgaben, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen steuerrechtlich vom Einkommen abzuziehenden Beträge dürfen nicht abgezogen werden. Die Werbungskosten und der Sparerfreibetrag sind dagegen abzugsberechtigt. Bei den Renten, ist vom jeweiligen Zahlbetrag der Anteil für die Kindererziehungszeiten, welcher auf dem Rentenbescheid gesondert ausgewiesen ist, abzuziehen. Die einmaligen Zahlungen sind zu gleichen Teilen auf alle zwölf Monate zu verteilen. Dazu gehören zum Beispiel Zinszahlungen. Bei den BU Rente ist der Ertragsanteil zu versteuern und dieser ist abhängig vom Alter bei Eintritt des Rentenbezugs.