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Ehegattennachversicherung

 

Bis zu zwei Monaten nach der Eheschließung ist die Ehegattennachversicherung möglich, wobei der Ehepartner mit versichert wird. Besteht der Vertrag des versicherten Ehepartners bereits drei Monate und eine gleichartige Nachversicherung des Ehepartners wird innerhalb von zwei Monaten beantragt, so entfallen die allgemeinen Wartezeiten von drei Monaten (§3 Abs. 2b MB/KK). Besteht die Versicherung bereits acht Monate, so entfallen für die Nachversicherung auch die besonderen Wartezeiten. Einen großen Vorteil der Ehepartnernachversicherung, ist in den günstigen Konditionen zu finden. Bei der privaten Krankenversicherung wird also die Möglichkeit geboten, den Ehepartner einfach und gleichzeitig zu gesonderten Konditionen mit zu versichern.