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Glossare


Doppelversicherung

 

Wenn für denselben Versicherungsfall bei mehreren Versicherungsgebern ein Anspruch auf Kostenersatz besteht und die daraus entstehende Leistung der beteiligten Versicherer den Vermögensschaden übersteigt, so liegt eine Doppelversicherung vor. Nach §55WG darf in der Schadensversicherung die Versicherungsleistung grundsätzlich nie über den erstattungsfähigen Vermögensschaden hinausgehen. So ist die Abwicklung im Fall der Doppelversicherung ausdrücklich geregelt. Die verschiedenen Versicherungsgeber haften dem Versicherungsnehmer in Höhe seiner tariflichen Leistungen, aber die gesamte Leistung, darf niemals den Betrag des Schadens übersteigen (§59 Abs. 1). So wird der Schaden unter den Versicherungen ausgeglichen, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge. Die Versicherung ist unverzüglich vom Versicherten über den Fall der Doppelversicherung zu unterrichten. Auch wenn der Versicherungsnehmer per Versicherungspflicht wieder der gesetzlichen Krankenversicherung, ist das ein Fall von Doppelversicherung. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften, kann das zur Leistungsfreiheit des jeweiligen Versicherungsgebers führen.