Besondere Wartezeiten
Grundsätzlich sind Wartezeiten, beitragsfreie Zeiten zu Beginn einer privaten Krankenversicherung. In der Regel dauern die allgemeinen Wartezeiten drei Monate. Unter acht Monaten ist dann die besondere Wartezeit zu verstehen, welche bei Entbindung, Psychotherapie, kieferorthopädischer Behandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz eintritt. In dieser Zeit ist der Versicherungsgeber in der leistungsfreien Zeit, wenn nicht im Vorfeld ein Wartezeiten Erlass vereinbart wurde. Auch bei einem neueren Tarif besteht die Möglichkeit, dass keine Wartezeiten zu erfüllen sind. Bei einem Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung werden die dort zurückgelegten ununterbrochenen Versicherungszeiten als Wartezeiten angerechnet. Solch eine Anrechnung ist aber nicht bei einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung möglich. Dann ist der volle Ablauf der Wartezeiten Voraussetzung für Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag. So kann es durchaus bei einem Wechsel der Versicherung zu einer Lücke im Versicherungsschutz kommen. Eine auftretende Krankheit während der Wartezeiten kann so zu finanziellen Schwierigkeiten führen.