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Berufsunfähigkeit

 

Der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" und "Berufsunfähigkeit" sind grundsätzlich zu unterscheiden. Wenn eine Person nach einem medizinischen Befund in dem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% arbeitsunfähig bleibt, so wird hier in der Regel von Berufsunfähigkeit ausgegangen. Da die Krankentagegeldversicherung  nur den vorübergehenden Ausfall der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers zur Aufgabe hat, ist sie für die Deckung der Berufsunfähigkeit nicht zuständig. Die Krankentagegeldversicherung endet somit mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (§15 b MB/KT).Das Versicherungsverhältnis endet jedoch erst mit dem Ende der Leistungspflicht (spätestens nach Ablauf von 3 Monaten), wenn im Umfang eines laufenden Versicherungsvertrages, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Versicherungsbeiträge sind bis zum Ende des Monats zu zahlen.