Beitragsfälligkeit
In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag nach §8 MB/KK bzw. MB/KT ein Jahresbeitrag und ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Die Beitragszahlung ist aber auch in monatlichen Beitragsraten möglich, die dann bis zur jeweiligen Fälligkeit als gestundet gelten. Die Zahlung der Beitragsraten ist immer zum 1. eines Monats zu erfolgen. Wird die Beitragszahlung jährlich geleistet, so ist ein Beitragsnachlass von 3 Prozent möglich. Sollte der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug kommen, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Jahres fällig. Wenn jedoch der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten bezahlt sind, gelten die Beitragsraten erneut als gestundet (§§8, 4MB/KK bzw. MB/KT). Die private Krankenversicherung ist nicht mehr verpflichtet, Leistungen für den Zeitraum zu erbringen in dem die Zahlung der Beiträge trotz Anmahnung ausbleibt. Die Ansprüche auf den Erhalt der Beiträge bleiben aber bestehen. Weiterhin hat die private Krankenversicherung in solch einem Fall die Möglichkeit nach Ablauf der gesetzten Fristen dem Versicherungsnehmer außerordentlich zu kündigen.