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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

 

Von der Versicherungspflicht befreien lassen, kann sich ein Arbeiternehmer der durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig wird. Dies geschieht unwiderruflich, und mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit. Innerhalb von drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht muss der Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Spricht die Krankenkasse eine Befreiung aus, so gilt diese auf Dauer. Tritt die Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe ein, so endet die Befreiung. Ab dem beginn der Versicherungspflicht wirkt die Befreiung, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Auch wenn bei einer Privatversicherung durch Eintritt der Arbeitslosigkeit die Pflichtversicherung greifen würde, kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man in den letzten Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.