Auszahlung der Versicherungsleistung
Wenn vom Versicherungsnehmer die geforderten Rechnungen, wie zum Beispiel Arztrechnungen, Rezepte usw., erbracht werden so ist der Versicherungsgeber zur Auszahlung der Versicherungsleistung nach Paragraph 6 MB/KK verpflichtet. Diese Nachweise gehen in das Eigentum des Versicherungsgebers über. Auf den Rechnungen müssen, der Name der behandelten Person sowie die einzelnen Leistungen gegebenenfalls die Ziffern der Gebührenordnung genau aufgeführt sein. Die Rechnungen von Krankenhausaufenthalten müssen so ausgewiesen sein, dass die Kosten der Krankenhausleistungen und die der Zuschläge genau ersichtlich sind. In der Regel sind Originalrechnungen einzureichen. Werden Rechnungen aber noch für andere Versicherungsträger benötigt, so werden von der Privaten Krankenversicherungen Duplikatrechnungen anerkannt. Besondere Regeln gelten für die Auszahlung des Krankenhaustagegeldes, welches zusätzlich versichert werden kann. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, können weder abgetreten noch verpfändet werden.