Aufrechnung
Gegen Forderungen des Versicherungsgebers kann ein Versicherer nur aufrechnen, wenn eine unbestrittene oder rechtskräftige Gegenforderung festgestellt wurde. Nicht unter das Aufrechnungsrecht fällt somit eine lediglich subjektiv begründete Gegenforderung. Auch gegen Beitragsforderungen des Versicherungsgebers kann der Versicherte nicht aufrechnen. Der Paragraph 26 des Versicherungsrechtes schließt dies bei den Mitgliedern des Versicherungsvereines grundsätzlich aus.