Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Genau wie Beamte haben auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Beihilfe, soweit der Arbeitnehmer über ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verfügt und keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhält. Grundsätzlich sind die vom Versicherer nicht gedeckten Kosten beihilfefähig, wenn der Arbeitgeberzuschuss gemäß §257 SGB V in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf Beihilfe endet spätestens mit dem Bezug der Rente. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst benötigen eine Verdienstausfallversicherung, wenn der Arbeitgeber nur für einen begrenzten Zeitraum Lohnfortzahlung gewährt.