Kriegsklausel
Auf den Betrag des Rückkaufwertes beschränkt sich die Leistungspflicht aus einer Lebensversicherung, dessen Berechnung sich nach dem Todestag der versicherten Person richtet, wenn der Tod einer versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder mit inneren Unruhen, an denen sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, eintritt. Diese Einschränkung der Leistungspflicht gilt nicht, wenn der Tod im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb von Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.