Beitragsanpassungs- Klausel gem. § 41 VVG
In der Beitragsanpassungsklausel gemäß § 41 VVG ist verankert das, dass Versicherungs-unternehmen bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, auf Grund der höheren Gefahr, die Möglichkeit hat die Prämie zu erhöhen oder auch den Vertrag zu kündigen, wenn das gestiegene Risiko auch mit einer höheren Prämie nicht abzudecken ist. Auf diese Anwendungsmöglichkeit verzichten einige Versicherungsunternehmen.