Abstrakte Verweisung
Unter dem Begriff "abstrakte Verweisung" versteht man in der Berufsunfähigkeits-versicherung, dass eine berufstätige Person auf einen anderen als den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf verwiesen werden kann. Dafür maßgebend ist in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung der § 2 Abs. 1 BUZ (MB). Ob ein andersartiger Beruf für die versicherte Person zumutbar ist, spielt hierbei keine Rolle. Lediglich die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die Arbeitsinhalte und die Gehaltseinstufung spielen dabei eine Rolle. Besonders betroffen sind alte Versicherungsnehmer. Durch die Aufnahme neuer Bedingungen haben einige Gesellschaften diese Situation bereits verbessert. So werden verschieden abgestufte Maßnahmen, wie zum Beispiel:
- der völlige Verzicht auf abstrakte Verweisung
- der Verzicht auf abstrakte Verweisung ab einem bestimmten Alter
- der Verzicht auf Verweisung während einer Umschulungsmaßnahme
- Wiedereingliederungshilfen
Von manchen Gesellschaften wird die abstrakte Verweisung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen, dies erhöht den Wert der abgeschlossenen Versicherung.