Vorsicht Falle: BU muss auch bei neuer Ausbildung zahlen
Freitag, den 2. März 2007Gerade das Thema Berufsunfähigkeit ist oft ein großes Streitthema zwischen Versicherungen und Mitgliedern. Wer zum Beispiel aufgrund eines Bandscheibenvorfalles seinen bisherigen Beruf zu 100% nicht mehr ausüben kann, hat Anrecht auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies gilt auch, wenn er parallel dazu eine neue Berufsausbildung macht.
Der Verweis auf die neue Berufsausbildung reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Az.: IV ZR 244/03) nicht aus, um Leistungen lediglich aus “Kulanzgründen” und befristet zu leisten. Vielmehr hat das Mitglied einen Rechtsanspruch auf unbefristete Leistungen. Der Trick der Versicherung scheiterte: Diese hatte nach Abschluss der neuen Ausbildung die Leistungen unter Verweis auf den neuen Beruf einfach eingestellt. Dieses Verhalten war jedoch nach Meinung der Richter nicht zulässig.